1. Allgemein
1.1. Produkte und damit verbundene Dienstleistungen, die von VAT bereitgestellt werden, unterliegen ausschliesslich den unten aufgeführten Bedingungen. In dem Umfang, in dem eine Angebotsanfrage, eine Bestellung oder ein anderes vom Käufer zur Verfügung gestelltes Dokument vorgedruckte oder schriftliche Bedingungen enthält, die entweder im Widerspruch zu den hierin festgelegten Bedingungen stehen und/oder diese ergänzen, sind diese vorgedruckten und/oder schriftlichen Bedingungen des Käufers nichtig, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet.
1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle zukünftigen Transaktionen mit dem Käufer.

2. Kauf von Produkten
2.1. Die von VAT bereitgestellten Angebote dienen nur zu Informationszwecken und stellen kein Verkaufsangebot dar. Die schriftliche oder mündliche Bestellung des Käufers an VAT ist ein Kaufangebot, das von VAT nur durch Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder, falls keine Auftragsbestätigung ausgestellt wird, durch Lieferung von VAT angenommen werden kann.
2.2. Informationen, die der Käufer vor und/oder während der Bearbeitung der Bestellung zur Verfügung stellt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Informationen über Leistung, Verbrauch oder andere Angaben, sind nicht verbindlich, es sei denn, diese Informationen wurden in der Auftragsbestätigung von VAT oder schriftlich von VAT unterzeichnet.
2.3. Aussagen oder Darstellungen in den Broschüren oder Anzeigen von VAT dienen nur zu Informationszwecken, und die darin enthaltenen Aussagen und/oder Darstellungen begründen keine Gewährleistung, Gewährleistung oder andere Zusicherung in Bezug auf die Produkte, auf die sich der Käufer verlassen kann.
2.4. Die Handelsvertreter, Mitarbeiter und/oder Vertreter von VAT haben keine Befugnis, Garantien, Gewährleistungen oder Zusicherungen in Bezug auf das Produkt abzugeben, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder diese ergänzen, oder die VAT an eine Vereinbarung zu binden. Eine solche Garantie, Gewährleistung, Zusicherung oder Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer von VAT unterzeichneten Schriftform.

3. Software und anderes geistiges Eigentum
3.1. Mit dem Verkauf von Produkten von VAT wird kein Recht oder Eigentum an geistigem Eigentum übertragen, sondern das Recht, die gelieferten Produkte für ihren Zweck und bis zur Einstellung ihrer bestimmungsgemässen Nutzung zu nutzen. Alle Entwicklungen und geschaffenen geistigen Eigentumsrechte, die auf den geistigen Eigentumsrechten von VAT basieren, werden ausschliesslich VAT zugerechnet und sind Eigentum von VAT.
3.2. Für den Fall, dass der Käufer die proprietäre Software, die zur Verwendung in Verbindung mit den Produkten zur Verfügung steht ("Software"), verwenden möchte, kann die Software von VAT und/oder ihrer Muttergesellschaft, der VAT Holding AG ("Muttergesellschaft"), bezogen werden. Die Software ist Eigentum der VAT / der Muttergesellschaft und ist durch Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und internationale Verträge zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt.
3.3. Gemäss der Annahme der Software und vorbehaltlich der hierin dargelegten Bedingungen gewähren VAT und die Muttergesellschaft dem Käufer eine nicht zum Weiterverkauf bestimmte, nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software auf Maschinen, denen VAT zugestimmt hat, und für die von VAT beabsichtigten Zwecke. VAT und die Muttergesellschaft gewähren dem Käufer ferner das Recht, zwei Kopien der Software zum Zwecke der Sicherung der Software anzufertigen. Es stellt einen Verstoss gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung dar, die Software oder verwandte/abgeleitete Produkte zu übertragen oder zu verkaufen oder die Software für einen anderen Zweck als in Verbindung mit den Produkten von VAT zu verwenden. Ein Verstoss gegen diese Bedingungen führt zu dem Verfall dieser Lizenz und zu allen anderen Vertragsstrafen sowie Haftungsfolgen, die vertraglich und nach geltendem Recht zulässig sind.
3.4. Die Muttergesellschaft besitzt den Titel, das Urheberrecht und andere geistige Eigentumsrechte an der Software und behält sich alle Rechte vor, die dem Käufer in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden. Gemäss dieser Vereinbarung werden die Software und ihre Komponenten lizenziert und nicht verkauft.
3.5. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Software von Zeit zu Zeit aus irgendeinem Grund unzugänglich oder nicht funktionsfähig sein kann, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: (i) Fehlfunktionen von Geräten (Hardware); (ii) Fehlfunktionen der Software; oder (iii) Änderungen oder Modifikationen der Software durch den Käufer oder einen anderen Dritten. VAT und die Muttergesellschaft sind weder direkt noch indirekt für die Leistung und/oder Zuverlässigkeit der Software, der Software, der Plattform, des Systems, der Ausrüstung des Käufers oder anderweitig und/oder der vom Käufer vorgenommenen Änderungen verantwortlich.
3.6. Nach Einstellung der Nutzung der Produkte von VAT muss der Käufer die Software unverzüglich deinstallieren und den Zugriff darauf einstellen und/oder alle Kopien der Software löschen.

4. Preise
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise FCA VAT in Haag, Schweiz, auf der Grundlage der Incoterms 2020. Die Standardverpackung ist im Preis inbegriffen, und der Käufer verpflichtet sich, für jede zusätzliche Verpackung zu bezahlen. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von 3% erhoben, soweit gesetzlich zulässig.
4.2. Der Käufer trägt alle Verkaufs-, Mehrwert- und/oder andere Steuern auf die Produkte. VAT macht die Produkte gegebenenfalls für die Ausfuhr frei, ist jedoch keinesfalls verpflichtet, Produkte für die Einfuhr oder Durchfuhr durch Drittländer freizugeben, Einfuhrabgaben zu entrichten oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen. Der Käufer ist für die Einholung einer Ausfuhr- oder Einfuhrlizenz verantwortlich.
4.3. Für den Fall, dass die Bestellung(en) des Käufers und/oder die Transaktion länger als vier Monate dauern, behält sich VAT das Recht vor, die Preise anzupassen, um unvorhergesehene Erhöhungen der Lohnsätze, Transportkosten, Kraftstoffkosten oder der Kosten für die Sicherung von Rohstoffen widerzuspiegeln. Darüber hinaus behält sich VAT das Recht vor, für den Fall, dass sich der geplante Liefertermin aus Gründen, die VAT nicht zu vertreten hat, um mehr als drei Monate verschiebt, seine Preise entsprechend Änderungen der Lohnsätze, Transportkosten, Kraftstoffkosten oder der Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen zu ändern, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften nicht unzulässig ist. Wenn der Käufer vor der Lieferung Änderungen an seiner Bestellung vornimmt, kann VAT seine Preise entsprechend den durch die Änderungen verursachten Mehrkosten anpassen.
4.4. Für Bestellungen unter CHF 350.- ("MOV", Mindestbestellwert) wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.- erhoben, umgerechnet in die Währung der Bestellung, aufgerundet mit einer Differenz von bis zu 20%.

5. Lieferungen; Gefahrübergang
5.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Bezug auf eine bestimmte Bestellung vereinbart wurde, die im Rahmen dieser Vereinbarung erteilt und angenommen wurde, werden die Produkte FCA gemäss Incoterms 2020 in der Einrichtung von VAT in Haag, Schweiz, geliefert. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, den Versand an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort zu arrangieren und zu bezahlen, und das Verlustrisiko geht auf den Käufer über, wenn VAT die Produkte erstmals zur Lieferung anbietet. Der Käufer ist dafür verantwortlich, jede Sendung zum vollen Wiederbeschaffungswert zu versichern.
5.2. VAT ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. VAT haftet nicht für Mehrkosten, die durch Teillieferungen oder Auftragsverzögerungen aufgrund von Teillieferungen entstehen.
5.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Liefertermine unverbindlich. Sofern schriftlich vereinbart, gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Sendung bis zum angegebenen Liefertermin und durch Mitteilung an den Käufer versandbereit gemacht wird. VAT ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auszuführen und zu liefern, und alle Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn sich Voraus- oder Anzahlungen verzögern oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder der Käufer Zahlungen zurückhält oder mit Forderungen verrechnet.
5.4. Sofern die Parteien Liefertermine schriftlich vereinbart haben, haftet VAT nicht für Verzögerungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die die Lieferung besonders erschweren oder undurchführbar machen. Im Falle solcher Verzögerungen ist VAT berechtigt, die Lieferung, um den Zeitraum hinauszuschieben, in dem das Hindernis besteht, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dieser Anspruch gilt auch im Falle unvorhergesehener Ereignisse, die sich auf den Betrieb eines Lieferanten oder Subunternehmers auswirken, und der Lieferant, Subunternehmer und/oder VAT haften nicht dafür.
5.5. Wenn das Produkt am Liefertag nicht abgeholt wird, gilt die Lieferung als angenommen und der Käufer hat den Preis zu zahlen und alle Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung und dem Transport der Produkte zu anderen Lagereinrichtungen zu tragen.
5.6. VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE DURCH ODER IM ZUSAMMENHANG MIT VERSPÄTETEN LIEFERUNGEN DURCH VAT VERURSACHT WERDEN, SIND AUSGESCHLOSSEN UND DIE PARTEIEN VEREINBAREN, DASS VAT NICHT ANDERWEITIG FÜR ANSPRÜCHE, VERLUSTE ODER FORDERUNGEN ODER FÜR DIREKTE, INDIREKTE, FOLGE-, NEBEN- ODER ANDERE SCHÄDEN JEGLICHER ART HAFTET, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, AUSFALLZEITEN ODER SCHÄDEN, DIE DURCH VERZÖGERUNGEN VERURSACHT WERDEN, SOWEIT DIES NACH DEN GELTENDEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN ZULÄSSIG IST.
5.7. Bestellungen können nur nach schriftlicher Mitteilung an VAT storniert werden. Für jede stornierte Bestellung und jede unrechtmässige Nichtannahme der Ware wird freiem Ermessen von VAT eine Stornogebühr von bis zu 100% des gesamten Nettopreises der Bestellung erhoben. Stornierungen innerhalb von 8 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin der Bestellung werden nicht akzeptiert.
5.8. Pushouts (das einseitige Verschieben des frühesten Liefertermins einer Bestellung durch den Käufer) werden nur akzeptiert wenn sie früher als 8 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin eingehen. Jede Bestellung kann nur einmal für bis zu 4 Monate verschoben werden. Pushouts von mehr als 4 Monaten können als Stornierungen betrachtet und gemäss Artikel 5.7 oben behandelt werden. Für Pushouts wird nach freiem Ermessen von VAT eine Gebühr von bis zu 100 % des gesamten Nettopreises der Bestellung erhoben.
5.9. Nur vom Verkäufer autorisierte Rücksendungen werden akzeptiert und unterliegen Wiedereinlagerungsgebühren nach freiem Ermessen von VAT von mindestens 50% des Nettopreises der Gesamtbestellung.

6. Mängelrügen; Gewährleistung
6.1. Der Käufer muss die Produkte unverzüglich nach der Lieferung der Produkte an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort inspizieren. Der Käufer muss VAT rechtzeitig schriftlich über etwaige Mängel informieren, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Lieferung. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte als vom Käufer akzeptiert.
6.2. In Bezug auf etwaige Mängel muss der Käufer VAT Gelegenheit zur Untersuchung geben, indem er VAT beschädigte Produkte und deren Verpackungen zur Überprüfung zur Verfügung stellt, einschliesslich Abbildungen der beschädigten Teile, beschädigter Teileverpackungen und weiterer Unterlagen. Unterlässt der Käufer dies, haftet VAT nicht für solche Mängel.
6.3. VAT gewährt dem Käufer eine beschränkte Gewährleistung für seine Produkte, vorbehaltlich der unten aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen:
(a) VAT leistet gewähr, dass ihre Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Herstellungsfehlern sind. VAT gewährleistet ferner, dass ihre Produkte während der zwölf (12) Monate dieser beschränkten Gewährleistung, beginnend mit dem Datum der Lieferung, nicht aufgrund eines Herstellungsfehlers defekt werden.
(b) Sollte ein Produkt aufgrund eines Herstellungsfehlers innerhalb der Gewährleistungszeit von zwölf (12) Monaten ausfallen, ist die Haftung von VAT auf die Reparatur und/oder den Ersatz des defekten Produkts beschränkt. Alle anderen Kosten, einschliesslich Arbeits- und Versandkosten, gehen zu Lasten des Käufers, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften nicht unzulässig ist.
(c) Begrenzungen:
i. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für die Installation von Produkten.
ii. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die durch die Installation, Verwendung oder missbräuchliche Verwendung eines Produkts verursacht werden.
iii. Unter der Voraussetzung, dass der Käufer die in Unterabschnitt 6.3(c)(vi) unten dargelegten Verfahren und Anforderungen rechtzeitig befolgt hat, kann VAT nach eigenem Ermessen entweder das defekte Produkt kostenlos ersetzen oder das Produkt reparieren. Wenn VAT nicht in der Lage ist, ein defektes Produkt zu reparieren oder zu ersetzen, stellt VAT ein ähnliches Ersatzprodukt zur Verfügung. Der Begriff "nicht reparaturfähig" ist definiert als ein Versäumnis, das Produkt nach drei Reparaturversuchen betriebsbereit zu machen. Die Rechtsbehelfe in diesem Absatz sind die einzigen und ausschliesslichen Rechtsmittel des Käufers bei Mängeln des Produkts, unabhängig von der Art des angeblichen Mangels.
iv. Jedes angeblich defekte Produkt muss zur Reparatur oder zum Ersatz an den Ausgansort bei VAT geschickt werden, und der Käufer trägt die Versandkosten und für Verluste oder Schäden, die während des Versands entstehen. Wenn der Käufer Reparaturen oder Ersatz "vor Ort" in den Einrichtungen des Käufers anfordert, muss der Käufer eine Bestellung aufgeben, vorbehaltlich der Annahme durch VAT, und der Käufer ist für die Servicegebühr von VAT zuzüglich Transportkosten und Reisekosten verantwortlich, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften nicht unzulässig ist.
v. Ersetzte oder reparierte defekte Produkte fallen nur für die verbleibende Gewährleistungzeit für das ursprüngliche Produkt unter die Gewährleistung.
vi. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht und wird nicht eingelöst, es sei denn, der Käufer füllt zuerst ein RMA-Formular (Return Material Autorisation) aus, einschliesslich einer genauen Beschreibung des angeblichen Mangels, und erhält eine RMA-Nummer von VAT, bevor er das Produkt zur Reparatur oder zum Austausch zurücksendet. Darüber hinaus muss der Käufer das Produkt innerhalb von dreissig (30) Tagen, nachdem der Käufer den angeblichen Mangel entdeckt hat, zurücksenden.
vii. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nur, wenn der Käufer das Produkt vollständig bezahlt hat.
6.4. DIE HIERIN GENANNTEN RECHTSBEHELFE SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES KÄUFERS FÜR DEN ANGEBLICHEN AUSFALL UND/ODER DEFEKT DER PRODUKTE. ES GIBT KEINE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK (WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND), DIE ÜBER DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG HINAUSGEHEN; VAT LEHNT AUSDRÜCKLICH SOLCHE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AB UND WIE AUCH DIE HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN, ZUFÄLLIGE ODER ANDERE SCHÄDEN JEGLICHER ART, DIES EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, AUSFALLZEITEN ODER SCHÄDEN AN MASCHINEN, MATERIALIEN ODER ANDEREN PRODUKTEN, DIE HIERMIT AUSDRÜCKLICH IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUSGESCHLOSSEN WERDEN.

7. Gewährleistung und Sicherungsrecht
7.1. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn VAT vollständig bezahlt wurde, und der Käufer gewährt auf Verlangen der VAT eine Gewährleistung oder ein Sicherungsrecht Dritter, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf eine Bankgarantie, eine Bürgschaft, einen Eigentumsvorbehalt oder ein Kaufgeldsicherungsrecht, an allen im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkten, einschliesslich aller Erlöse, ("Sicherungsrecht"), bis die vollständige Zahlung erfolgt ist.
7.2. Wenn der Käufer ein Wiederverkäufer der Produkte ist, gewährt der Käufer der VAT hiermit ein Sicherungsrecht an der VAT an allen Produkten im Bestand des Käufers, einschliesslich aller Erlöse. Auf Verlangen von VAT muss der Käufer den Namen und die Anschrift jeder natürlichen oder juristischen Person angeben, die ein Sicherungsrecht am Inventar des Käufers hält, und VAT ist berechtigt, einen oder alle dieser Sicherungsrechtsinhaber über ihr Sicherungsrecht zu informieren.
7.3. Wenn die Produkte in die Produkte des Käufers eingebaut werden, haftet das Sicherungsrecht von VAT im grösstmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang an den Produkten des Käufers, einschliesslich aller Erlöse.
7.4. VAT hat das Recht, Verträge, Finanzierungserklärungen und alle anderen Dokumente einzureichen, die zur Vervollkommnung seines Sicherungsrechts erforderlich sind, und der Käufer ist verpflichtet, bei allen zu diesem Zweck erforderlichen und erforderlichen Massnahmen mitzuwirken.

8. Rechnungen und Zahlungsbedingungen
8.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen der VAT fällig und der Käufer verpflichtet sich, die Rechnungen der VAT innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dem Datum jeder Rechnung zu bezahlen. Für Rechnungen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden, werden aufgelaufene Zinsen in Höhe des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich zwei zusätzlicher Punkte berechnet.
8.2. Soweit gesetzlich zulässig, darf der Käufer nicht vorgeben, fällige Zahlungen aufzurechnen, zurückzuhalten oder in Abzug zu bringen.
8.3. Skonti werden nur gewährt, wenn VAT dem schriftlich zugestimmt hat. Für den Fall, dass Rabatte gewährt wurden, werden diese Rabatte nicht anerkannt, es sei denn, der Käufer hat alle Rechnungen rechtzeitig bezahlt.
8.4. Wenn der VAT begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder des Zahlungswillens des Käufers hat, kann er nach eigenem Ermessen, soweit gesetzlich zulässig, einen nicht gelieferten oder nicht abgeschlossenen Teil des Vertrags kündigen, den Transport von Produkten einstellen, eine Vorauszahlung oder zufriedenstellende Sicherheiten verlangen, und alle ausstehenden Zahlungen werden fällig.
8.5. Wenn VAT-Produkte zur Lieferung angeboten hat und sich die Lieferung aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers verzögert hat, stellt VAT die Rechnung aus und die Zahlung ist gemäss Unterabschnitt 8.1 fällig.

9. Design-Änderungen
9.1. VAT behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, solche Änderungen an bereits hergestellten und/oder gelieferten Produkten vorzunehmen.

10. Einhaltung von Gesetzen und Ethik
10.1. VAT hat sich zu ethischem, nachhaltigem und umweltfreundlichem Geschäftsgebaren verpflichtet und verpflichtet sich insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmerrechte und zur Reduzierung des ökologischen Fussabdrucks seiner Geschäftstätigkeit, wie z. B. der Treibhausgasemissionen in den Lieferketten. VAT behält sich daher das Recht vor, seine Verpflichtungen aus jeder Bestellung im Lichte seiner Verpflichtung zur Verantwortung auszulegen, insbesondere in Bezug auf Verpackung, Logistik und Kommunikation.
10.2. VAT wendet alle relevanten gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen zur Exportkontrolle vollumfänglich an, insbesondere wenn sie von der Schweiz, der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen wurden. Er behält sich daher das Recht vor, von allen Vereinbarungen und Verpflichtungen zur Lieferung von Material zurückzutreten, deren Lieferung möglicherweise untersagt ist.

11. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
11.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die VAT dem Käufer zur Verfügung stellt, vertraulich zu behandeln und ohne schriftliche Genehmigung von VAT nicht offenzulegen. "Vertrauliche Informationen" sind alle technischen oder geschäftlichen Informationen, die entweder als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt angesehen werden und dem Käufer zur Verfügung gestellt, offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen, Marketingpläne, Finanzdaten, Technologie und Know-how sowie Preise. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (1) der Käufer vor der Offenlegung ohne vertrauliche Einschränkung wusste oder in seinem Besitz hatte; (2) vom Käufer unabhängig und ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung entwickelt werden; (3) ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich werden; und (4) rechtmässig von einem Dritten und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten werden.
11.2. Auf Verlangen von VAT sind vertrauliche Informationen, die in schriftlichen, gedruckten, elektronischen oder anderen Dokumenten enthalten sind, sowie alle Kopien, Zusammenfassungen, Notizen und/oder Memoranden an VAT zurückzugeben.
11.3. VAT behält sich das Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor, die von VAT zur Verfügung gestellt werden.
11.4. Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den hierin enthaltenen Gegenstand und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. Diese Vereinbarung darf nicht geändert oder ergänzt werden, es sei denn, dies geschieht in einem von den Parteien unterzeichneten Schreiben, das sich auf diese Vereinbarung bezieht.
11.5. VAT haftet nicht für die Nichtlieferung im Rahmen dieser Vereinbarung, wenn diese Nichtlieferung durch Feuer, Embargo, Streik, Nichtbeschaffung von Materialien aus der üblichen Bezugsquelle oder Umstände, die ausserhalb der Kontrolle von VAT liegen und VAT daran hindern, Lieferungen im normalen Geschäftsverlauf durchzuführen, verursacht wurde.
11.6. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einer Bestellung oder den Produkten ergeben, vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit und den Gerichtsstand in St. Gallen, Schweiz. Für Vertragsbeziehungen ausschliesslich zwischen koreanischen, US-amerikanischen oder singapurischen Parteien gilt das jeweils lokale Recht von Korea, den USA oder Singapur mit Gerichtsstand in Seoul, Korea, Delaware bzw. Singapur.
11.7. In Bezug auf alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einer Bestellung ergeben, wird mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises auf alle Ansprüche für immer verzichtet, es sei denn, sie werden innerhalb eines (1) Jahres nach dem Datum des Ereignisses, auf dem der Anspruch beruht, bei einem Gericht, wie in dieser Vereinbarung bezeichnet, eingereicht.
11.8. Nichts, was in dieser Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend erwähnt wird, ist dazu gedacht oder kann ausgelegt werden, einer anderen natürlichen oder juristischen Person als VAT und dem Käufer Rechte oder Rechtsmittel aus oder aufgrund dieser Vereinbarung zu übertragen oder zu gewähren.
11.9. Das Versäumnis einer Partei, auf der strikten Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestehen, stellt keinen Verzicht auf eine Bedingung oder Nichterfüllung durch die andere Partei dar. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses oder Versäumnisses dieser Vereinbarung (a) muss schriftlich erfolgen und muss von der zu bindenden Partei unterzeichnet werden, und (b) stellt keinen Verzicht der jeweiligen Partei auf die Geltendmachung eines anderen oder späteren Verstosses oder Versäumnisses der anderen Partei dar.
11.10. Mitteilungen, die schriftlich (Post, E-Mail oder auf andere elektronische Weise) erfolgen können, müssen schriftlich erfolgen.
11.11. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, hat diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Teile.
11.12. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen VAT, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Alle Folgeschäden und zufälligen Schäden sind ausgeschlossen und werden ausdrücklich abgelehnt, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist.
11.13. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Sie auf der Homepage der VAT in ihrer jeweils gültigen Fassung, die immer Vorrang vor früheren Fassungen hat, die durch individuelle Vereinbarungen geändert wurden. Allen anderen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere denjenigen des Käufers, wird ausdrücklich widersprochen.
11.14. Im Hinblick auf lokale spezifische gesetzliche Anforderungen und Risiken können diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch ihre Anhänge, die auf der VAT-Homepage in ihrer jeweils gültigen Fassung zu finden sind, geändert oder ergänzt werden.
11.15. DIESES DOKUMENT, DAS SICH AUF LOKALE BESONDERHEITEN BEZIEHT, KANN IN ANDERE SPRACHEN ÜBERSETZT WERDEN, INSBESONDERE DURCH AUTOMATISIERTE ÜBERSETZUNG. IM FALLE VON ABWEICHUNGEN IST DIE ENGLISCHE VERSION MASSGEBEND. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute. Die Rechte und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VAT weder ganz noch teilweise abgetreten werden, und im Falle eines Verkaufs aller oder aller wesentlicher Vermögenswerte einer Partei wird diese Zustimmung nicht ohne vernünftigen Grund verweigert.